Arbeit, ob ehrenamtlich oder gegen Bezahlung,
ist wichtig für unser Selbstbewusstsein
und dafür, dass wir unseren Platz in der Gesellschaft einnehmen,
überall teilnehmen können
und selbst über die Gestaltung unseres Lebens entscheiden können.
Wir sind überzeugt davon, dass ein eine inklusive Gestaltung von Arbeit und Berufswelt uns allen nützt.
(siehe Aktion Mensch)
Aktuelle Informationen
Hier finden Sie die aktuellen Faltblätter für Arbeitnehmer:innen, erstellt vom Runden Tisch Arbeit und Inklusion. Die Faltblätter für Arbeitnehmer sind in Verständlicher Sprache.
Arbeiten inklusiv - Ihre Chancen zur Inklusion in Ausbildung und Arbeit (lang)
Arbeitsmarkt - was ist das
Es wird unterschieden zwischen dem
- ersten Arbeitsmarkt:
von Unternehmen werden Arbeitskräfte nachgefragt,
Arbeitnehmer bieten ihre Arbeitskraft an.
Das ist der "normale Arbeitsmarkt" oder die sogenannte "freie Wirtschaft".
Auch Integrationsfirmen gehören zum ersten Arbeitsmarkt. - zweiten Arbeitsmarkt:
künstlich geschaffener Arbeitsmarkt,
staatlich gefördert, d.h. die Politik unterstützt/gibt einen Zuschuss für Arbeitsverhältnisse.
Dadurch werden zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und angeboten.
Beispiele: ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) oder SAM (Strukturanpassungsmaßnahmen).
Ziel dieser Maßnahmen ist die Senkung der Arbeitslosigkeit und eine Erleichterung des Übergangs in den ersten Arbeitsmarkt.
Auch Werkstätten für Menschen mit Behinderung gehören zum zweiten Arbeitsmarkt.
- dritten Arbeitsmarkt:
wird bislang diskutiert - z.B. staatlich geförderte Maßnahmen für schwervermittelbare Langzeitarbeitslose
Manchmal werden auch die Werkstätten hier eingeordnet.
Die Begriffe werden oft nicht klar verwendet: zweiter, dritter oder sozialer Arbeitsmarkt sind üblich. (siehe http://www.bagwfbm.de/article/1074)
Wo Menschen mit Behinderung arbeiten
- In der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM):
Das ist eine eine Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben.
Sie wird finanziert nach SGB IX als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe.
Hier arbeiten Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder Besonderheit.
Veraltete Bezeichnungen sind Beschützende Werkstätte oder Geschützte Werkstätte - sie zeigen: es ist ein geschützter Bereich des Berufslebens.
Die Werkstatt soll nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden und die dort Arbeitenden bezahlen.
Die Höhe des Lohns muss nicht dem Mindestlohn entsprechen. Die Beschäftigten haben außerdem einen Anspruch auf Urlaub und sind in der Sozialversicherungen versichert (Krankenversicherung, Rentenversicherung, usw.).
Außerdem gilt die Werkstättenverordnung (WVO) und die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).
Hier ist unter anderem geregelt, dass es einen Werkstattrat geben muss.
Die Fachkräfte in der Werkstatt haben eine handwerkliche und eine pädagogische Ausbildung.
Außerdem gibt es Mitarbeiter im begleitenden Diensten für die soziale, pädagogische und psychologische Betreuung.
- Auf einem Außenarbeitsplatz:
Hier arbeiten Beschäftigte einer Werkstatt mit Begleitung in Betrieben auf dem ersten / allgemeinen Arbeitsmarkt.
Sie bleiben Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen - das heißt die fachliche Begleitung übernimmt weiterhin die Werkstatt.
Die Kooperation zwischen Arbeitgeber und Werkstatt für behinderte Menschen wird vertraglich geregelt.
Der Arbeitgeber zahlt der Werkstatt für die erbrachte Dienstleistung des Beschäftigten ein vertraglich vereinbartes Entgelt.
Die Beschäftigten sind Teil des normalen Teams in der Firma. Sie arbeiten mit nichtbehinderten KollegInnen zusammen.
Oft sind das Arbeitsstellen im Bereich Garten- und Landschaftspflege, Gastronomie, Verwaltungs- und Bürotätigkeiten, Assistenztätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen, Verkauf, soziale Tätigkeiten in Patientenbegleitung und Hauswirtschaft, EDV und Elektronikmontage oder Tierpflege.
Wichtig ist der Einsatz an der passenden Stelle / mit einer passenden Aufgabe, sowie die
Begleitung und Einbindung in den Betrieb.
Menschen mit Behinderungen können aber nicht nur „Hilfstätigkeiten“ ausführen,
sondern im kleinen Rahmen auch selbstverantwortete Arbeit leisten.
Vorteile sind: die gegenseitige Erweiterung des Blickfelds und Bekanntenkreises, Selbstwertgefühl, Präsenz in der Gesellschaft und ein veränderter Blick auf die Arbeit.
Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen (geistig, körperlich, seelisch/psychisch, Sinnesbehinderung) Wahlmöglichkeiten haben und auch auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein können.
- In einer Integrationsfirma:
Ein Integrationsunternehmen gehört zum ersten / allgemeinen Arbeitsmarkt.
Es arbeitet wirtschaftlich und gewinnorientiert,
und beschäftigt gleichzeitig dauerhaft Menschen mit Behinderung
auf einem großen Anteil (25 bis 50%) seiner Arbeitsplätze.
Integrationsunternehmen erhalten Förderung nach SGB IX,
also Nachteilsausgleiche aus der Ausgleichsabgabe.
Die dort angestellten Menschen mit Behinderung bekommen Tariflohn oder auf unbefristete Arbeitsverträge mit mindestens ortsüblicher Entlohnung.
Allerdings besteht nicht die gleiche Arbeitsplatzsicherheit wie in der WfbM.
Ziel ist, dass auch privatwirtschaftliche Betriebe motiviert werden sollen, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen.
Integrationsfirmen bekommen deutschlandweit besondere Unterstützung und Beratung.
- Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Natürlich können auch Menschen mit Behinderungen ohne staatliche oder private Förderung "ganz normal" in einem Betrieb oder selbstständig arbeiten.
Hier gelten die allgemeinen Regeln der Arbeits- und Berufswelt.
Oftmals ist ein Einstieg über Teilzeitbeschäftigung hilfreich.
Möglichkeiten in der Ausbildung
Auch für Menschen mit Behinderung in Ausbildung gibt es besondere Unterstützungsmöglichkeiten.
-
Die Unterstützte Beschäftigung:
Hier können Menschen mit Behinderungen und Arbeitgeber die Eignung und gegenseitige Passung "ausprobieren", bevor ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungverhältnis begeonnen wird. Die Unterstützte Beschäftigung ist auf einen bestimmten Zeitraum ausgelegte individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung.
Der konkrete Ablauf der Unterstützten Beschäftigung richtet sich immer nach den Bedürfnissen des Einzelnen. Meist gestaltet er sich aber wie folgt:- Begleitung durch einen Anbieter Unterstützter Beschäftigung: Der Mensch mit Behinderung wird von einem Anbieter Unterstützter Beschäftigung begleitet. Dieser stellt auch den so genannten Jobcoach zur Verfügung, der den behinderten Menschen auf den betrieblichen Qualifizierungsplätzen in dem erforderlichen Umfang begleitet.
- Feststellung der Fähigkeiten, Wünsche und der erforderlichen Unterstützung: Zunächst werden die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Wünsche, aber auch der Unterstützungsbedarf des Teilnehmers festgestellt. Idealerweise geschieht dies schon in den letzten beiden Schuljahren, so dass auf diese Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann.
- Suche nach einem geeigneten Qualifizierungsplatz: Dann wird auf einem oder mehreren Qualifizierungsplätzen die passende Branche ermittelt, in der der behinderte Mensch arbeiten kann und möchte. Es ist Aufgabe des Anbieters Unterstützter Beschäftigung, die betrieblichen Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen. Er verfügt dazu über ein großes regionales Netzwerk und hat viele Arbeitgeberkontakte.
- Einarbeitung: Anschließend wird der Teilnehmer gründlich auf einem betrieblichen Qualifizierungsplatz eingearbeitet, der Aussicht auf die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bietet.
- Qualifizierung: Wesentliche Bestandteile der Qualifizierung sind die Vermittlung berufsübergreifender Lerninhalte und Schlüsselqualifikationen. Auch Maßnahmen zur Entwicklung der Persönlichkeit gehören hierzu. Zur Vermittlung dieser Qualifikationen veranstaltet der Anbieter Unterstützter Beschäftigung z. B. Projekttage.
- Arbeitsvertrag: Die Qualifizierungsphase endet idealerweise mit einem Arbeitsvertrag für den behinderten Menschen. Auch hier hilft der Anbieter Unterstützter Beschäftigung bei den Gesprächen mit den Arbeitgebern.
- Berufsbegleitung: Ist nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages weiterhin Unterstützung erforderlich, geschieht dies in Form der Berufsbegleitung. Auch hier kommt bei Bedarf ein Jobcoach in den Betrieb. Er hilft dabei, das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren oder kommt, falls Probleme auftreten. (Quelle: http://www.einfach-teilhaben.de/)
- Fachpraktiker- oder Fachwerkerausbildung:
Wenn wegen der Art und Schwere einer Behinderung (noch) keine Ausbildung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe möglich ist, können die zuständigen Stellen (z. B. die IHK und HWK vor Ort) spezielle Ausbildungsregelungen erlassen. Diese Fachpraktiker-Regelungen finden sich in § 66 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42 m Handwerksordnung. Sie lehnen sich an die Inhalte der anerkannten Ausbildungsberufe an, entsprechen dabei aber besser den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Betroffenen. Diese Form der Ausbildung richtet sich überwiegend an lernbehinderte Jugendliche. (Quelle: http://www.inklusion-gelingt.de/ausbildung.html)
Im Vergleich zu den Regelausbildungen können in Fachpraktiker- oder Werkerausbildungen beispielsweise fachpraktische Inhalte stärker gewichtet sein während die Fachtheorie reduziert wird. Welche Anteile stärker oder schwächer gewichtet werden, hängt von der Art der Behinderung oder der Einschränkung des Auszubildenden ab. Die Ausbildungszeit kann auf zwei Jahre reduziert werden.
Wenn der Leistungsstand und die Behinderung es während der Ausbildung erlauben, kann die Ausbildung auch als reguläre Ausbildung fortgesetzt werden. (Quelle: http://www.rehadat-bildung.de/de/Arbeitgeber/Ausbildungsformen/Fachpraktiker/index.html - Betriebspraktikum:
Betriebspraktika vermitteln Einblicke in berufliche Praxis, betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge. Die Mitarbeit im Betrieb erfolgt als PraktikantIn.
Formen von Betriebspraktika: im Rahmen der Schule, während berufsfördernder Maßnahmen, vor einer Ausbildung, Weiterbildung oder einem Beruf.
Schulische Betriebspraktika finden im Rahmen der Berufsvorbereitung und Berufswahlvorbereitung statt. Sie finden in den letzten Klassen aller Schulen statt. Betriebspraktika gehören zum Unterricht und werden intensiv vorbereitet und ausgewertet.
Betriebspraktika während berufsfördernder Maßnahmen sind grundsätzlich immer Teil bei allen berufsfördernden Maßnahmen. Dies betrifft sowohl Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) als auch die Berufsausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen (BüE) sowie die Berufsausbildung und Weiterbildung in Rehabilitationseinrichtungen (zum Beispiel Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk). Die mehrwöchigen Praktika stellen einen direkten Bezug zur betrieblichen Realität her, schaffen Brücken zum allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und sollen Übergänge erleichtern. Die enge Zusammenarbeit mit den Betrieben ist für den Erfolg der Praktika entscheidend. Die Praktikanten werden während des Praktikums durch Bezugspersonen der jeweiligen Einrichtung begleitend betreut.
Praktika im Vorfeld von Ausbildung und Beruf: Bei einer schulischen Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung werden - je nach Beruf - manchmal bis zu 1 Jahr Vorpraktikum notwendig. Darüber hinaus können Praktika in verschiedenen Formen eine sinnvolle Überbrückung zu einer Ausbildung sein oder zur Entscheidungsfindung bei der Berufswahl beitragen.
Dies betrifft zum Beispiel das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) und den Europäischen Freiwilligendienst (EFD). Auskunft über die genannten Möglichkeiten gibt die Agentur für Arbeit.
Für Menschen mit Behinderung ist ein Betriebspraktikum oft die erste Gelegenheit, betriebliche Realität und berufliche Anforderungen unmittelbar zu erfahren. Umso wichtiger sind eine umfassende Vorbereitung (auch der betrieblichen Betreuer) und Begleitung, die Spielraum für eine realistische Selbsterfahrung lassen. Das Praktikum kann im Einzelfall gezielt genutzt werden, um den möglichen Einsatz technischer Arbeitshilfen am Arbeitsplatz auszuloten. Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit helfen dabei, entsprechende Praktikumsstellen für behinderte Menschen zu suchen.
(vgl. http://www.bagbbw.de/service/lexikon/eintraege/betriebspraktikum/)
Dienste und Beratung
-
Integrationsfachdienst (IFD):
Sie unterstützen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Diese Dienste werden nach SGB IX gefördert.
Sie sind Schnittstelle zur Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsplatzvermittlung) und zum Integrationsamt (Begleitung, Sicherung eines Arbeitsplatzes) sowie zu den Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederung nach einem Unfall).
Zielgruppen der Integrationsfachdienste sind...
... schwerbehinderte Menschen, die Arbeitsbegleitung und Beratung benötigen - auch Schulabgänger
... Beschäftigte aus der WfbM, die nach zielgerichteter Vorbereitung im ersten Arbeitsmarkt arbeiten können
Aufgaben des IFD sind...
... die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung zu bewerten und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erarbeiten
... Unterstützung bei Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen
... die betrieblichen Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten
... geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden und zu vermitteln
... die Menschen mit Behinderung auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten
... die Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz begleitend zu betreuen
... als Ansprechpartner für die KollegInnen und Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.Weitere Informationen:
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Integrationsfachdienst/
Kontakt:
IFD Weiden - EAA
Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) informieren, beraten und unterstützen alle bayerischen Arbeitgeber bei Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung.
www.eaa-bayern.de
- Die Beraterinnen und Berater der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber nehmen aktiv mit Arbeitgebern der Region Kontakt auf.
- Sie informieren über Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung.
- Die Beraterinnen und Berater der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber stehen allen bayerischen Arbeitgebern als Lotse bei Fragen zu Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von Menschen mit Schwerbehinderung zur Verfügung.
- Nicht zuletzt unterstützen die Beraterinnen und Berater der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern.
- Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
http://www.bmas.de/
Förderprogramme
-
QUBI – Projekt für Menschen mit Behinderung
Durch das Projekt QUBI wurden Menschen mit Behinderungen von 2001 bis 2007 erfolgreich qualifiziert, unterstützt und begleitet, um sie von den Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.
Die Trägerverbände in Bayern (Caritas, Diakonie und Lebenshilfe) zogen eine erfolgreiche Bilanz des langjährigen Projekts und forderten eine Fortsetzung.
Insgesamt wurden im Laufe des Projekts Qualifizierung - Unterstützung - Begleitung - Integration (QUBI) 119 Menschen mit Behinderungen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze vermittelt, zusätzlich gab es 16 Vermittlungen in begleitete Außenarbeitsplätze der Werkstätten. Fast 80 Prozent der Arbeitsverhältnisse aus den Jahren 2001-2005 bestanden auch im Mai 2006 weiter. -
JoB – Jobs ohne Barrieren
Eine Initiative des Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit 2004 zur Verbesserung der betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche mit Behinderung, Verbesserung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und Förderung betrieblicher Prävention und des betrieblichen Eingliederungsmanagements. -
ARBEIT PLUS
Arbeit Plus eine Auszeichnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für sozial nachhaltige Unternehmenspolitik.
Sie gilt für den Zeitraum von zwei Jahren.
Bislang wurden 51 Unternehmen ausgezeichnet, viele davon bereits mehrfach.
Mit dem Siegel sollen zukunftsweisende Beschäftigungsmodelle gezeigt und ausgezeichnet werden.
Wichtige Kriterien für das Qualitätssiegel sind: Arbeitsplätze für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung, Gesundheitsschutz, Förderung von Teilzeitbeschäftigung, Frauenförderung, betriebliche Mitbestimmung oder die materielle Mitarbeiterbeteiligung. -
Hand in Hand
Seit Mai 2015 gibt es ein Inklusionsprojekt „Hand in Hand“ der Agentur für Arbeit in Weiden mit einer Fördersumme von 856.000 Euro.
Menschen mit Behinderungen werden bestmöglich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt.
Alle Akteure, die für die Integration zuständig sind, arbeiten mit den Arbeitssuchenden Hand in Hand.
Alle aktuellen Förderprogramme finden Sie auch beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Ein Recht auf Arbeit
Wir alle,
Menschen mit und ohne Behinderung,
haben ein Recht auf Arbeit.
Das steht schon in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Das Recht auf freie Berufswahl,
auf gerechte Arbeitsbedingungen
und einen Lohn, der für eine menschenwürdige Existenz des Arbeitenden und seine Familie ausreicht,
gehören dazu.
Für Menschen mit Behinderungen gilt das noch einmal besonders.
In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht:
Nach Artikel 27 haben Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes Recht auf Arbeit,
genauer: "den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen,
die in einem offenen,
integrativen
und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld
frei gewählt
oder angenommen wird."
Jeder Mensch mit Behinderung hat ein Anrecht auf einen Werkstattplatz.
Dieses Recht haben Erwachsene, denen wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine betriebliche Berufsausbildung und keine übliche Erwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird.
Allerdings müssen sie die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) erfüllen können.
Die Alternative ist der Förderbereich innerhalb der Werkstatt
oder eine Tagesförderstätte, auf die bislang jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Situation auf dem Arbeitsmarkt
In der Realität sind nur wenige Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig.
Im Jahr 2014 wurde zwar eine neue Rekordbeschäftigung von 1,15 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung in allen Betrieben gezählt,
rund 259 000 arbeiten dagegen für geringe Löhne von durchschnittlich 170 Euro in Werkstätten.
Oder sie sind ganz ohne Arbeit – 181 000 Menschen mit Schwerbehinderung waren es im September 2014.
Das heißt: Menschen mit Behinderung sind überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen.
Menschen mit Behinderung sind zudem länger arbeitslos und der Anteil an den Langzeitarbeitslosen besonders hoch (45,8% der schwerbehinderten Arbeitslosen sind langzeitarbeitslos, bei Arbeitslosen ohne Behinderung sind es 36,6%).
(siehe Aktion Mensch)
Besonderer Schutz
Menschen mit einer Behinderung sollen eine Chance auf Teilhabe in der Gesellschaft
und damit auch explizit am Arbeitsleben bekommen.
Leider ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt so, dass nicht einmal Nichtbehinderte immer einen Job bekommen
und deshalb wird der Integration der Menschen mit Behinderung auch von staatlicher Seite besondere Bedeutung beigemessen.
In Deutschland werden Menschen mit Behinderung gefördert.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Arbeitgeber die mehr als 20 Arbeitsplätze haben,
auf 5 Prozent dieser Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung beschäftigen müssen.
Frauen müssen dabei besonders berücksichtigt werden.
Arbeitgeber, die dieser Festlegung nicht nachkommen, zahlen eine entsprechende Ausgleichsabgabe.
Viele Menschen mit Behinderung finden ohne zusätzliche Hilfe keine Arbeit auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt.
In Stellenanzeigen steht häufig, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation den Vorzug erhalten.
Unterstützung bekommen sie oft vom sogenannten Integrationsfachdienst.
Nicht immer können Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung in Vollzeit arbeiten.
Deswegen sind Arbeitgeber verpflichtet, den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit zu geben in Teilzeit zu arbeiten. Nur in Ausnahmefällen darf ein Arbeitgeber das verweigern.
Im Sozialgesetzbuch IX ist verankert, dass die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben verboten ist.
Das Verbot gilt grundsätzlich.
Es betrifft die Bewerbung, die Beschäftigung, den beruflichen Aufstieg und auch die Kündigung.
In vielen Unternehmen gibt es Schwerbehindertenvertretungen oder Behindertenbeauftragte.
Die Arbeitgeber müssen mit diesen verbindliche Regelungen zur Integration vereinbaren.
In den Integrationsvereinbarungen sind solche wichtigen Punkte wie die Arbeitsplatzgestaltung, die Organisation der Arbeit und die Arbeitszeit für Behinderte, genau geregelt.
Zum Weiterlesen
Bundesagentur für Arbeit - Information für Menschen mit Behinderung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Einfach teilhaben
Aktion Mensch - Familienratgeber
Zeitschrift für Inklusion online: Anke Langner: Erwerbsarbeit – Inklusion und Werkstatt für Menschen mit Behinderung?